111.11
ARGARV
CH-BL
§ 7b Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Ausländerinnen und Ausländer
Elektronische Meldungen
§ 7b ARV · Ausländerinnen und Ausländer
1. Den eUmzug im Sinne von § 7a können auch vornehmen
a. meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer aus EU/EFTA-Staaten mit den Ausweisen B, C, Ci oder L;
b. meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten mit den Ausweisen B, C, Ci, F oder L für den Umzug innerhalb des Kantons.