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111.11 ARGARV CH-BL

§ 7b Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Ausländerinnen und Ausländer

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§ 7b ARV · Ausländerinnen und Ausländer

1. Den eUmzug im Sinne von § 7a können auch vornehmen

a. meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer aus EU/EFTA-Staaten mit den Ausweisen B, C, Ci oder L;

b. meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten mit den Ausweisen B, C, Ci, F oder L für den Umzug innerhalb des Kantons.

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