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111.11 ARGARV CH-BL

§ 7a Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - eUmzug

Elektronische Meldungen
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§ 7a ARV · eUmzug

1. Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer können die Ab-, Um- und Anmeldung ihrer Niederlassung innerhalb der Schweiz elektronisch vornehmen («eUmzug», siehe www.eumzug.swiss).

2. Die von ihnen eingegebenen Identifizierungsdaten werden mit den Identifizierungsdaten derjenigen Personen ergänzt, zu denen gemäss § 5 Abs. 1 eine familienrechtliche Beziehung besteht.

3. Sie unterbreiten die Unterlagen gemäss den §§ 5b Abs. 2, 5e bzw. 5g.

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