111.11
ARGARV
CH-BL
§ 7a Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - eUmzug
Elektronische Meldungen
§ 7a ARV · eUmzug
1. Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer können die Ab-, Um- und Anmeldung ihrer Niederlassung innerhalb der Schweiz elektronisch vornehmen («eUmzug», siehe www.eumzug.swiss).
2. Die von ihnen eingegebenen Identifizierungsdaten werden mit den Identifizierungsdaten derjenigen Personen ergänzt, zu denen gemäss § 5 Abs. 1 eine familienrechtliche Beziehung besteht.
3. Sie unterbreiten die Unterlagen gemäss den §§ 5b Abs. 2, 5e bzw. 5g.