111.11
ARGARV
CH-BL
§ 6 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Abstimmung der Änderungsverfügungen ([§ 6 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art6) ARG)
Physische Meldungen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 ARV · Abstimmung der Änderungsverfügungen ([§ 6 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art6) ARG)
1. Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer unterlassenen An- oder Abmeldung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.
2. Können sich die Zu- und die Wegzugsgemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.