Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.11 ARGARV CH-BL

§ 6 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Abstimmung der Änderungsverfügungen ([§ 6 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art6) ARG)

Physische Meldungen - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 ARV · Abstimmung der Änderungsverfügungen ([§ 6 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art6) ARG)

1. Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer unterlassenen An- oder Abmeldung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.

2. Können sich die Zu- und die Wegzugsgemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

← § 5i ARV Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Regelungsbereich § 7 ARV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →