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111.11 ARGARV CH-BL

§ 5i Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Kostentragung

Physische Meldungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 5i ARV · Kostentragung

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und für den Betrieb des elektronischen Datenaustausches gemäss den §§ 5d Abs. 1 Bst. d und 5h Abs. 1 Bst. d.

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