§ 5h Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Prüfung, Eintrag und Übermittlung
§ 5h ARV · Prüfung, Eintrag und Übermittlung
1. Die Gemeindeverwaltung
a. prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Anmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Anmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;
d. übermittelt den vorgenommenen Eintrag im Einwohnerregister elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde.
2. Falls die meldepflichtige Person angibt, keiner Landeskirche anzugehören, und dies nicht mit dem entsprechenden Einwohnerregistereintrag übereinstimmt, der von der Wegzugsgemeinde übermittelt worden ist, trägt die Gemeindeverwaltung die von der Wegzugsgemeinde übermittelte Landeskirchenzugehörigkeit in ihr Einwohnerregister ein.
3. Der Eintrag gemäss Abs. 2 bleibt so lange bestehen, bis die meldepflichtige Person die vom Kirchengesetz geforderte schriftliche Kirchenaustrittserklärung beibringt.