111.11
ARGARV
CH-BL
§ 5g Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Unterlagen ([§ 5 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art5) ARG)
Physische Meldungen - Anmeldung
§ 5g ARV · Unterlagen ([§ 5 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art5) ARG)
1. Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer unterbreiten bei der Anmeldung folgende Unterlagen
a. ein amtliches Ausweispapier;
b. die Schweizerische Krankenversicherungskarte;
c. gegebenenfalls den neuen Mietvertrag.
2. Meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer unterbreiten bei der Anmeldung zusätzlich zu den Unterlagen gemäss Abs. 1 folgende Unterlagen
a. den Ausländerausweis;
b. gegebenenfalls weitere ausländerrechtlich geforderte Unterlagen.
3. Die Gemeindeverwaltung kann die Unterbreitung weiterer Unterlagen verlangen, soweit diese für die Anmeldung erforderlich sind.