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111.11 ARGARV CH-BL

§ 5f Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Prüfung und Eintrag

Physische Meldungen - Ummeldung
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§ 5f ARV · Prüfung und Eintrag

1. Die Gemeindeverwaltung

a. prüft die Ummeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;

b. weist die Ummeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;

c. nimmt bei korrekter Ummeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor.

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