111.11
ARGARV
CH-BL
§ 5f Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Prüfung und Eintrag
Physische Meldungen - Ummeldung
§ 5f ARV · Prüfung und Eintrag
1. Die Gemeindeverwaltung
a. prüft die Ummeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Ummeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Ummeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor.