111.11
ARGARV
CH-BL
§ 5d Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Prüfung, Eintrag und Übermittlung
Physische Meldungen - Abmeldung
§ 5d ARV · Prüfung, Eintrag und Übermittlung
1. Die Gemeindeverwaltung
a. prüft die Abmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Abmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Abmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;
d. übermittelt die Einwohnerregisterdaten elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Zuzugsgemeinde.