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111.11 ARGARV CH-BL

§ 5d Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Prüfung, Eintrag und Übermittlung

Physische Meldungen - Abmeldung
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§ 5d ARV · Prüfung, Eintrag und Übermittlung

1. Die Gemeindeverwaltung

a. prüft die Abmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;

b. weist die Abmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;

c. nimmt bei korrekter Abmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;

d. übermittelt die Einwohnerregisterdaten elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Zuzugsgemeinde.

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