111.11
ARGARV
CH-BL
§ 5c Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Unterlagen ([§ 5 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art5) ARG)
Physische Meldungen - Abmeldung
§ 5c ARV · Unterlagen ([§ 5 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art5) ARG)
1. Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer unterbreiten bei der Abmeldung ein amtliches Ausweispapier.
2. Meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer unterbreiten bei der Abmeldung ein amtliches Ausweispapier und den Ausländerausweis.
3. Die Gemeindeverwaltung kann die Unterbreitung weiterer Unterlagen verlangen, soweit diese für die Abmeldung erforderlich sind.