111.11
ARGARV
CH-BL
§ 5b Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Meldungen bei familienrechtlichen Beziehungen ([§ 2 Abs. 3 Bst. b](https://bl.clex.ch/data/111/de/art2) ARG)
Physische Meldungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 5b ARV · Meldungen bei familienrechtlichen Beziehungen ([§ 2 Abs. 3 Bst. b](https://bl.clex.ch/data/111/de/art2) ARG)
1. Meldepflichtige Personen können die Ab-, Um- und Anmeldung ausser für sich auch für diejenigen Personen vornehmen, die mit ihnen gemäss § 5 Abs. 1 familienrechtlich verbunden sind und im selben Haushalt leben.
2. Beabsichtigt ein meldepflichtiger Eltern- oder Pflegeelternteil, ausser sich nur Kinder bzw. Pflegekinder ab- oder umzumelden, ist für deren Ab- oder Ummeldung das schriftliche Einverständnis des anderen Eltern- bzw. Pflegeelternteils erforderlich.