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111.11 ARGARV CH-BL

§ 5a Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Ab-, Um- und Anmeldung ([§§ 4 und 5 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art4) ARG)

Physische Meldungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5a ARV · Ab-, Um- und Anmeldung ([§§ 4 und 5 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art4) ARG)

1. Meldepflichtig für die Ab-, Um- und Anmeldung sind alle Personen im Sinne von § 4 ARG.

2. Sie nehmen die Ab-, Um- und Anmeldung persönlich bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung vor. Vorbehalten bleiben § 5b sowie anderslautende gesetzliche Regelungen.

3. Die Anmeldung ist erst nach der Abmeldung zulässig.

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