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111.11 ARGARV CH-BL

§ 4 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Einwohnerregistereintrag bei Personen aus dem Asylbereich ([§ 2 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art2) ARG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 ARV · Einwohnerregistereintrag bei Personen aus dem Asylbereich ([§ 2 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art2) ARG)

1. Asylsuchende in Aufnahmeeinrichtungen des Bundes oder des Kantons werden nicht ins Einwohnerregister eingetragen.

2. Die übrigen Personen aus dem Asylbereich werden wie folgt ins Einwohnerregister eingetragen

a. Asylsuchende, die einer Gemeinde zugewiesen sind, als Niedergelassene,

b. Asylsuchende, die einer Gemeinde zugewiesen sind, welche sie in einer anderen Gemeinde unterbringt, in der Unterbringungsgemeinde als Aufenthaltende;

c. vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F, vorläufig aufgnommener Flüchtling, als Niedergelassene;

d. Schutzbedürftige gemäss Art. 4 des Asylgesetzes als Aufenthaltende.

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