§ 3 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Einwohnerregistereintrag bei Personen in Kollektivhaushalten ([§ 2 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art2) ARG)
§ 3 ARV · Einwohnerregistereintrag bei Personen in Kollektivhaushalten ([§ 2 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art2) ARG)
1. Personen in folgenden Kollektivhaushalten werden als Aufenthaltende ins Einwohnerregister am Ort des Kollektivhaushalts oder dessen Externats eingetragen
a. Alters- und Pflegeheime,
b. Wohnheime für Erwachsene,
c. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
d. Wohnheime für Lernende und Studierende sowie Schulinternate,
e. Institutionen für Behinderte,
f. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
2. Personen in folgenden Kollektivhaushalten werden auf deren Wunsch als Niedergelassene ins Einwohnerregister am Ort des Kollektivhaushalts oder dessen Externats eingetragen
a. Alters- und Pflegeheime,
b. Wohnheime für Lernende und Studierende sowie Schulinternate,
c. Institutionen für Behinderte,
d. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
3. Als Niedergelassene bleiben Personen eingetragen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder die vor dem Eintritt in den Kollektivhaushalt oder dessen Externat bereits als Niedergelassene eingetragen waren.
4. Personen in folgenden Kollektivhaushalten oder deren Externaten werden nicht ins Einwohnerregister eingetragen
a. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich;
b. Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs.