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111.11 ARGARV CH-BL

§ 29 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenschutz- und -sicherheitskonzept ([§ 16 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art16) ARG)

Abfragen - Besondere Bestimmungen
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§ 29 ARV · Datenschutz- und -sicherheitskonzept ([§ 16 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art16) ARG)

1. Das Datenschutz- und sicherheitskonzept zeigt die konkreten rechtlichen, technischen und organisatorischen Schutz- und Sicherheitsaspekte und -massnahmen auf und ist permanent auf dem aktuellen Stand zu halten.

2. Es zeigt insbesondere auf

a. alle massgebenden Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung und für das Abrufverfahren;

b. wie technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft und Einsicht, der Anspruch auf Berichtigung sowie das Recht auf Sperrung der Datenbekanntgabe gewährleistet sind;

c. wie technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass die Datenbearbeitungen rechtmässig und verhältnismässig erfolgen und durch Kontrollmassnahmen überprüfbar sind;

d. wie technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass die aufgenommenen Daten in Bestand und Qualität langfristig erhalten bleiben;

e. * wie die Verantwortlichkeiten für den Datenschutz und die Datensicherheit unter der Direktion und der Fachstelle Register sowie unter den Datenlieferanten und den Datenbezügern geregelt sind.

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