111.11
ARGARV
CH-BL
§ 28 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Zweck der Protokollierung
Abfragen - Besondere Bestimmungen
§ 28 ARV · Zweck der Protokollierung
1. Die Protokollierung der Abfragen dient der Leiterin oder dem Leiter der abfrageberechtigten Stelle, die Aufsicht gemäss § 23 Abs. 2 Bst. c und d wahrzunehmen.
2. Sie dient in anonymisierter Form der Fachstelle Register, betriebstechnische Informationen über das kantonale Personenregister zu erhalten.