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111.11 ARGARV CH-BL

§ 28 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Zweck der Protokollierung

Abfragen - Besondere Bestimmungen
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§ 28 ARV · Zweck der Protokollierung

1. Die Protokollierung der Abfragen dient der Leiterin oder dem Leiter der abfrageberechtigten Stelle, die Aufsicht gemäss § 23 Abs. 2 Bst. c und d wahrzunehmen.

2. Sie dient in anonymisierter Form der Fachstelle Register, betriebstechnische Informationen über das kantonale Personenregister zu erhalten.

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