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111.11 ARGARV CH-BL

§ 27 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Protokollierung der Abfragen

Abfragen - Besondere Bestimmungen
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§ 27 ARV · Protokollierung der Abfragen

1. Jede Abfrage von Daten aus dem kantonalen Personenregister wird elektronisch protokolliert.

2. Die Protokollierung umfasst

a. die abfragende Stelle oder der abfragende Aufgabenbereich sowie die abfragende Person,

b. die abgefragte Person,

c. den Zeitpunkt der Abfrage.

3. Die Fachstelle Register führt die Protokollierung der Abfragen. Sie löscht die Protokollierung 2 Jahre nach der Abfrage.

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