111.11
ARGARV
CH-BL
§ 26 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Bewilligung
Abfragen - Einmalabfragerecht
§ 26 ARV · Bewilligung
1. Ein Einmalabfragerecht bedarf der Bewilligung des Regierungsrats. Es wird in Anhang II nicht eingetragen.
2. Für die Bewilligung gelten die §§ 18-20 sinngemäss.
3. Vor dem Bewilligungsantrag ist der Mitbericht des Amts für Daten und Statistik einzuholen.