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111.11 ARGARV CH-BL

§ 26 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Bewilligung

Abfragen - Einmalabfragerecht
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§ 26 ARV · Bewilligung

1. Ein Einmalabfragerecht bedarf der Bewilligung des Regierungsrats. Es wird in Anhang II nicht eingetragen.

2. Für die Bewilligung gelten die §§ 18-20 sinngemäss.

3. Vor dem Bewilligungsantrag ist der Mitbericht des Amts für Daten und Statistik einzuholen.

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