§ 25 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Abfragebetrieb bei Kollektivstellen
§ 25 ARV · Abfragebetrieb bei Kollektivstellen
1. Der Abfragebetrieb der Verwaltungen der Einwohnergemeinden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter.
1bis. Der Abfragebetrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Behördensekretariats.
1ter. Der Abfragebetrieb der Evangelisch-reformierten Kirche richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Kirchenratspräsidium.
1quater. Der Abfragebetrieb der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Kirchenpflegepräsidium.
1quinquies. Der Abfragebetrieb der Römisch-katholischen Landeskirche richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Landeskirchenratspräsidium.
1sexies. Der Abfragebetrieb der Römisch-katholischen Kirchgemeinden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Kirchgemeinderatspräsidium.
1septies. Der Abfragebetrieb der Christkatholischen Landeskirche richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Landeskirchenratspräsidium.
2. Die Abfragebetriebe der übrigen Kollektivstellen werden bei deren Anschluss an das kantonale Personenregister durch Anpassung dieser Verordnung geregelt.