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111.11 ARGARV CH-BL

§ 25 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Abfragebetrieb bei Kollektivstellen

Abfragen - Dauerabfragerecht
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§ 25 ARV · Abfragebetrieb bei Kollektivstellen

1. Der Abfragebetrieb der Verwaltungen der Einwohnergemeinden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter.

1bis. Der Abfragebetrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Behördensekretariats.

1ter. Der Abfragebetrieb der Evangelisch-reformierten Kirche richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Kirchenratspräsidium.

1quater. Der Abfragebetrieb der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Kirchenpflegepräsidium.

1quinquies. Der Abfragebetrieb der Römisch-katholischen Landeskirche richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Landeskirchenratspräsidium.

1sexies. Der Abfragebetrieb der Römisch-katholischen Kirchgemeinden richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Kirchgemeinderatspräsidium.

1septies. Der Abfragebetrieb der Christkatholischen Landeskirche richtet sich nach § 23. Die Leiterin oder der Leiter gemäss § 23 Abs. 2 ist das Landeskirchenratspräsidium.

2. Die Abfragebetriebe der übrigen Kollektivstellen werden bei deren Anschluss an das kantonale Personenregister durch Anpassung dieser Verordnung geregelt.

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