111.11
ARGARV
CH-BL
§ 24 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Kollektivstellen ([§ 14 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art14) Bst. m, n, o und q ARG)
Abfragen - Dauerabfragerecht
§ 24 ARV · Kollektivstellen ([§ 14 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art14) Bst. m, n, o und q ARG)
1. Als Kollektivstellen gelten diejenigen Stellen, die dieselben Aufgaben haben.
2. Kollektivstellen sind die Verwaltungen der Einwohnergemeinden, der gemeinsamen Sozialhilfebehörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Bürgergemeinden sowie der Kirchgemeinden.
3. Für die Kollektivstellen gelten die §§ 18-22 analog.