Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.11 ARGARV CH-BL

§ 24 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Kollektivstellen ([§ 14 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art14) Bst. m, n, o und q ARG)

Abfragen - Dauerabfragerecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 ARV · Kollektivstellen ([§ 14 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/111/de/art14) Bst. m, n, o und q ARG)

1. Als Kollektivstellen gelten diejenigen Stellen, die dieselben Aufgaben haben.

2. Kollektivstellen sind die Verwaltungen der Einwohnergemeinden, der gemeinsamen Sozialhilfebehörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, der Bürgergemeinden sowie der Kirchgemeinden.

3. Für die Kollektivstellen gelten die §§ 18-22 analog.

← § 23 ARV Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Regelungsbereich § 25 ARV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →