§ 23 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Abfragebetrieb
§ 23 ARV · Abfragebetrieb
1. Die abfrageberechtigte Stelle trägt die Kosten des Abfragebetriebs. Diese umfassen insbesondere technische Anpassungen für die Übermittlung abgefragter Daten sowie technische Anpassungen auf ihrer Seite.
2. Die Leiterin oder der Leiter der abfrageberechtigten Stelle bzw. des abfrageberechtigten Aufgabenbereichs
a. * meldet der Fachstelle Register schriftlich die abfrageberechtigten Personen der Stelle oder der einzelnen Aufgabenbereiche;
b. nimmt die Meldung gemäss Bst. a unverzüglich nach Erteilung oder nach Aufhebung der Abfrageberechtigung vor;
c. beaufsichtigt die Abfragen der abfrageberechtigten Personen;
d. * kann von der Fachstelle Register die Protokolle der Abfragen verlangen, die von einer abfragenden Person vorgenommen worden sind;
e. entzieht bei Abfragemissbrauch der fehlbaren Person die Abfrageberechtigung und nimmt die Meldung gemäss Bst. b vor.