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111.11 ARGARV CH-BL

§ 22 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Anschluss ans Personenregister

Abfragen - Dauerabfragerecht
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§ 22 ARV · Anschluss ans Personenregister

1. Die abfrageberechtigten Stellen führen für den Anschluss ans kantonale Personenregister ein Projekt nach den Standards der kantonalen Verwaltung und stellen die Projektleitung.

2. Sie tragen mit Ausnahme der Personalkosten der Fachstelle Register die Kosten des Anschlusses, so insbesondere die Kosten der Projektorganisation, die Kosten der technischen Anpassungen auf ihrer Seite sowie die Kosten ausserordentlicher technischer Anpassungen auf Seite des kantonalen Personenregisters.

3. Die Fachstelle Register ist zuständig für den Anschluss der abfrageberechtigten Stellen ans kantonale Personenregister.

4. Der Regierungsrat legt die Reihenfolge des Anschlusses anschlusswilliger Stellen fest.

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