§ 21 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Besprechung, Mitbericht
§ 21 ARV · Besprechung, Mitbericht
1. Vor der Einleitung des Mitberichtsverfahrens führt die Fachstelle Register mit der anschlusswilligen Stelle eine Besprechung über die Details der Antragstellung durch.
2. Die Direktionen bzw. die Landeskanzlei begrüssen im Mitberichtsverfahren mindestens die 5 Stellen gemäss Abs. 3.
3. Die 5 Stellen nehmen im Mitbericht folgende Prüfung vor
a. * Amt für Daten und Statistik: insbesondere technische und zeitliche Machbarkeit des Anschlusses an das Personenregister sowie die Projektführung für den Anschluss;
b. * Zentrale Informatik: technische und zeitliche Machbarkeit des Anschlusses an das Personenregister;
c. * Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat: Plausibilität der Richtigkeit der angegebenen gesetzlichen Grundlage;
d. * Finanzverwaltung: finanzrechtliche Prüfung;
e. * Landeskanzlei: gesetzestechnische Stimmigkeit.