§ 20 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Begründung
§ 20 ARV · Begründung
1. Die antragstellende Direktion bzw. die Landeskanzlei fasst die Begründung des Antrags wie folgt ab
a. detaillierte Beschreibung der datenrelevanten Gesetzesvollzugsaufgaben und -tätigkeiten;
b. präzise Angabe der gesetzlichen Grundlage der datenrelevanten Gesetzesvollzugsaufgaben und -tätigkeiten;
c. Auflistung der für die Gesetzesvollzugsaufgaben und -tätigkeiten benötigten Datenbestände, Datenstände und Daten;
d. Ausführungen zur gegebenenfalls beantragten Bekanntgabe des kantonalen Personenidentifikators;
e. Ausführungen zur gegebenenfalls beantragten Protokollierung der Abfragen ohne diejenige der abgefragten Person.
2. Sie benützt dazu einen vom Amt für Daten und Statistik erstellten Raster.
3. Sie legt der Begründung eine Erklärung ihres Generalsekretärs oder ihrer Generalsekretärin bei, worin dieser oder diese die rechtliche Richtigkeit bestätigt.