§ 19 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Zuständigkeit für die Antragstellung
§ 19 ARV · Zuständigkeit für die Antragstellung
1. Diejenige Direktion bzw. die Landeskanzlei ist für die Antragstellung gemäss § 18 zuständig, der die Stelle gemäss der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017 zugeordnet ist.
2. Zudem sind für die Antragstellung zuständig
a. die Finanz- und Kirchendirektion für die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, die Basellandschaftliche Pensionskasse, die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, die Verwaltungen und die Zweckverbände der Einwohnergemeinden und der Bürgergemeinden, die gemeinsamen Sozialhilfebehörden sowie für die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen;
b. die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion für das Krebsregister beider Basel;
c. die Bau- und Umweltschutzdirektion für die Geschäftsleitung des Tarifverbunds Nordwestschweiz;
d. * die Sicherheitsdirektion für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie für die Gerichte;
e. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für die Schulen in kantonaler Trägerschaft.
3. Für Stellen, die nicht von den Abs. 1 oder 2 erfasst sind, ist diejenige Direktion oder die Landeskanzlei für die Antragstellung zuständig, der die Stelle administrativ zugeordnet ist oder die den engsten Sachbezug zur Stelle aufweist.