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111.11 ARGARV CH-BL

§ 18 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Antrag auf Erteilung von Abfragerechten

Abfragen - Dauerabfragerecht
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§ 18 ARV · Antrag auf Erteilung von Abfragerechten

1. Die für die Stelle zuständige Direktion bzw. die Landeskanzlei stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfragerechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.

2. Der Antrag umfasst formell die Ergänzung des Anhangs II, in der pro abfrageberechtigter Stelle oder Aufgabenbereich beantragt wird

a. die zur Abfrage zugänglichen Datenbestände;

b. die zur Abfrage zugänglichen Datenstände;

c. die zur Abfrage zugänglichen Daten der einzelnen Merkmale, zitiert nach eidgenössischem Registerharmonisierungsgesetz und kantonalem Anmeldungs- und Registergesetz;

d. gegebenenfalls die Bekanntgabe des kantonalen Personenidentifikators;

e. gegebenenfalls die Protokollierung der Abfragen ohne diejenige der abgefragten Person.

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