111.11
ARGARV
CH-BL
§ 18 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Antrag auf Erteilung von Abfragerechten
Abfragen - Dauerabfragerecht
§ 18 ARV · Antrag auf Erteilung von Abfragerechten
1. Die für die Stelle zuständige Direktion bzw. die Landeskanzlei stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erteilung von Abfragerechten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 19.
2. Der Antrag umfasst formell die Ergänzung des Anhangs II, in der pro abfrageberechtigter Stelle oder Aufgabenbereich beantragt wird
a. die zur Abfrage zugänglichen Datenbestände;
b. die zur Abfrage zugänglichen Datenstände;
c. die zur Abfrage zugänglichen Daten der einzelnen Merkmale, zitiert nach eidgenössischem Registerharmonisierungsgesetz und kantonalem Anmeldungs- und Registergesetz;
d. gegebenenfalls die Bekanntgabe des kantonalen Personenidentifikators;
e. gegebenenfalls die Protokollierung der Abfragen ohne diejenige der abgefragten Person.