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111.11 ARGARV CH-BL

§ 17 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Berechtigungen (§§ [14 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/111/de/art14) und [15 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art15) ARG)

Abfragen - Dauerabfragerecht
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§ 17 ARV · Berechtigungen (§§ [14 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/111/de/art14) und [15 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/111/de/art15) ARG)

1. Im Anhang II sind die abfrageberechtigten Stellen festgelegt. Gegebenenfalls sind sie nach gesetzlich unterschiedlichen Aufgabenbereichen differenziert.

2. Für jede abfrageberechtigte Stelle oder jeden ihrer Aufgabenbereiche ist festgelegt

a. die dieser oder diesem zugänglichen Personenkategorien und -gruppen (kurz: zugängliche Datenbestände);

b. die dieser oder diesem zugänglichen Daten nach aktuellem Stand sowie nach vorangegangenen Ständen (kurz: zugängliche Datenstände);

c. die dieser oder diesem zugänglichen Daten nach Merkmalen (kurz: zugängliche Daten);

d. ob ihr der kantonale Personenidentifikator bekanntgegeben wird;

e. ob ihre Abfragen vollständig oder ohne die abgefragte Person protokolliert werden.

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