111.11
ARGARV
CH-BL
§ 15 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenlöschung
Kantonales Personenregister
§ 15 ARV · Datenlöschung
1. Die Daten einer im kantonalen Peronenregister verzeichneten Person werden wie folgt gelöscht
a. ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach 12 Jahren nach seiner Veränderung;
b. alle Daten bei Wegzug aus dem Kanton nach 12 Jahren nach dem Wegzug;
c. alle Daten bei Aufgabe des Grundeigentums bei der Aufgabe.
2. Die Datenlöschung in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b erfolgt am Ende des laufenden Kalenderjahres, diejenige im Falle von Abs. 1 Bst. c nach Eingang der Meldung.
3. Die Daten einer verstorbenen Person werden nicht gelöscht.