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111.11 ARGARV CH-BL

§ 15 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenlöschung

Kantonales Personenregister
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§ 15 ARV · Datenlöschung

1. Die Daten einer im kantonalen Peronenregister verzeichneten Person werden wie folgt gelöscht

a. ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach 12 Jahren nach seiner Veränderung;

b. alle Daten bei Wegzug aus dem Kanton nach 12 Jahren nach dem Wegzug;

c. alle Daten bei Aufgabe des Grundeigentums bei der Aufgabe.

2. Die Datenlöschung in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b erfolgt am Ende des laufenden Kalenderjahres, diejenige im Falle von Abs. 1 Bst. c nach Eingang der Meldung.

3. Die Daten einer verstorbenen Person werden nicht gelöscht.

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