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111.11 ARGARV CH-BL

§ 11 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Voranzeige von IT-Wechseln

Kantonales Personenregister
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§ 11 ARV · Voranzeige von IT-Wechseln

1. Beabsichtigt eine Einwohnergemeinde, einen Wechsel der Einwohnerregister-Software vorzunehmen, meldet sie dies mindestens 3 Monate vor dem Wechsel der Fachstelle Register. Einen Release-Wechsel meldet sie mindestens 2 Monate vorher.

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