111.11
ARGARV
CH-BL
§ 11 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Voranzeige von IT-Wechseln
Kantonales Personenregister
§ 11 ARV · Voranzeige von IT-Wechseln
1. Beabsichtigt eine Einwohnergemeinde, einen Wechsel der Einwohnerregister-Software vorzunehmen, meldet sie dies mindestens 3 Monate vor dem Wechsel der Fachstelle Register. Einen Release-Wechsel meldet sie mindestens 2 Monate vorher.