111.11
ARGARV
CH-BL
§ 10a Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Einwohnerregister-Software ([§ 11 Abs. 3 Bst. b](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)
Kantonales Personenregister
§ 10a ARV · Einwohnerregister-Software ([§ 11 Abs. 3 Bst. b](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)
1. Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Amt für Daten und Statistik grundsätzlich zugelassen sind.
2. Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldungen ans kantonale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
3. Das Amt für Daten und Statistik ermöglicht den Einwohnergemeinden, die Softwares vor der Anschaffung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.
4. Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt gegenüber einer Einwohnergemeinde, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erweisende Software verwendet, die Verwendung einer tauglichen.