111.11
ARGARV
CH-BL
§ 10 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenübermittlungen der Einwohnergemeinden ([§ 11 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)
Kantonales Personenregister
§ 10 ARV · Datenübermittlungen der Einwohnergemeinden ([§ 11 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)
1. Die Einwohnergemeinden übermitteln die Daten an das kantonale Personenregister über Sedex gemäss Art. 2 Bst. b RHV.
2. Sie verwenden dabei
a. den vom Amt für Daten und Statistik vorgeschriebenen Standard des Vereins eCH;
b. einen kommunalen Personenidentifikator.
3. Sie gestalten den kommunalen Personenidentifikator als nicht sprechend und rein numerisch aus. Bei einem Wechsel der Einwohnerregister-Software ist der kommunale Personenidentifikator beizubehalten.