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111.11 ARGARV CH-BL

§ 10 Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) - Datenübermittlungen der Einwohnergemeinden ([§ 11 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)

Kantonales Personenregister
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§ 10 ARV · Datenübermittlungen der Einwohnergemeinden ([§ 11 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/111/de/art11) ARG)

1. Die Einwohnergemeinden übermitteln die Daten an das kantonale Personenregister über Sedex gemäss Art. 2 Bst. b RHV.

2. Sie verwenden dabei

a. den vom Amt für Daten und Statistik vorgeschriebenen Standard des Vereins eCH;

b. einen kommunalen Personenidentifikator.

3. Sie gestalten den kommunalen Personenidentifikator als nicht sprechend und rein numerisch aus. Bei einem Wechsel der Einwohnerregister-Software ist der kommunale Personenidentifikator beizubehalten.

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