§ 9 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Integration
§ 9 BüG BL · Integration
1. Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als erfolgreich integriert, wenn sie bzw. er
a. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie bzw. er sich mit den Menschen in der Wohngemeinde, mit den Behörden, im Wirtschaftsleben und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung gut verständigen kann;
b. in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert ist, insbesondere am sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt;
c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und der Gemeinde verfügt und mit den regionalen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
d. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt;
e. sich schriftlich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt;
f. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; und
g. ihren Ehegatten bzw. seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin bzw. seinen eingetragenen Partner sowie ihre bzw. seine minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, d, e und f fördert und unterstützt.
2. Werden der Sicherheitsdirektion polizeiliche Vorkommnisse und/oder ausländerrechtliche Massnahmen bekannt, entscheidet sie unter Berücksichtigung der Schwere der Vorkommnisse bzw. der angeordneten Massnahmen, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist.
3. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben a und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.