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110 CH-BL

§ 4 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 BüG BL · Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs

1. Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden rechtswirksam

a. bei der Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen mit dem Beschluss des Landrates;

b. bei der Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern anderer Kantone mit dem Beschluss des Regierungsrates.

2. Das Gemeindebürgerrecht wird bei der Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern rechtswirksam mit der Genehmigung der Abstimmung durch den Regierungsrat.

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