Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 CH-BL

§ 34 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Einbürgerungsreglement

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 BüG BL · Einbürgerungsreglement

1. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeinden sind verpflichtet, bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einbürgerungsreglement zu erlassen.

2. Dieses regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter Vorbehalt dieses Gesetzes.

3. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

← § 33 BüG BL Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Grundsatz § 35 BüG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →