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CH-BL
§ 34 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Einbürgerungsreglement
Schlussbestimmungen
§ 34 BüG BL · Einbürgerungsreglement
1. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeinden sind verpflichtet, bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einbürgerungsreglement zu erlassen.
2. Dieses regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter Vorbehalt dieses Gesetzes.
3. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.