§ 32 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Kanton
§ 32 BüG BL · Kanton
1. Gebühren werden unter Vorbehalt von Absatz 2 erhoben für
a. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
b. die Genehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
c. die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht;
d. den Entscheid im Feststellungsverfahren gemäss der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung.
2. Keine Gebühren werden erhoben für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts oder die Genehmigung der Abstimmung betreffend Personen, welchen von einer Gemeinde das Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, sowie von deren Angehörigen, die gleichzeitig eingebürgert wurden.
3. Die Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen unter Vorbehalt von Absatz 4 maximal CHF 2'000.
4. Die Gebühren können bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebührenrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF 1'000, erhöht werden.
5. Die Gebühren sind auch zu entrichten bei
a. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
b. Nichtgenehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
c. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
d. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
e. Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht;
f. Abschreibung eines Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs;
g. Nichteintreten;
h. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen.
6. Die Sicherheitsdirektion kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Wird ein erhobener Kostenvorschuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
7. Die Gebühren für die Verfügungen im Sinne von Absatz 1 können auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt. Das Gesuch muss vor Erlass der Verfügung gestellt werden.