§ 31 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Bürger- bzw. Einwohnergemeinde
§ 31 BüG BL · Bürger- bzw. Einwohnergemeinde
1. Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 2 maximal CHF 2'000.
2. Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebührenrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF 1'000, erhöht werden.
3. Die Gebühr ist auch zu entrichten bei
a. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
b. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
c. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
d. Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs.
4. Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist, wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
5. Die Gebühren stehen der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde zu.