§ 3 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Zuständigkeit
§ 3 BüG BL · Zuständigkeit
1. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürgerinnen und Bürger und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungsreglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige und/oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen.
3. Die Regelung von Absatz 2 gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts.
4. Die Sicherheitsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für das Verfahren betreffend
a. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen;
b. erleichterte Einbürgerung;
c. Wiedereinbürgerung.