Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 CH-BL

§ 3 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Zuständigkeit

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 BüG BL · Zuständigkeit

1. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürgerinnen und Bürger und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungsreglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Staatsangehörige und/oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen.

3. Die Regelung von Absatz 2 gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts.

4. Die Sicherheitsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für das Verfahren betreffend

a. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen;

b. erleichterte Einbürgerung;

c. Wiedereinbürgerung.

← § 2 BüG BL Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Grundsatz § 4 BüG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →