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110 CH-BL

§ 28 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Verfahren, Zuständigkeit

Verlust des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss - Entlassung
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§ 28 BüG BL · Verfahren, Zuständigkeit

1. Das Begehren um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder aus letzterem allein ist schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.

2. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht. Sie entscheidet nach Anhören des Bürger- bzw. Gemeinderates.

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