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CH-BL
§ 25 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Wirkung
Ehrenbürgerrecht
§ 25 BüG BL · Wirkung
1. Das an Schweizerinnen und Schweizer verliehene Ehrenbürgerrecht hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erworbene Bürgerrecht.
2. Im Übrigen steht es ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.
3. Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen.