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CH-BL
§ 23 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Voraussetzung
Ehrenbürgerrecht
§ 23 BüG BL · Voraussetzung
1. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
2. Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht bereits besitzt, verliehen werden.