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CH-BL
§ 21 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Einbezug der Bürger- bzw. Einwohnergemeinden
Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Erleichterte Einbürgerung
§ 21 BüG BL · Einbezug der Bürger- bzw. Einwohnergemeinden
1. Sofern die Sicherheitsdirektion mit den Erhebungen beauftragt wird, gibt sie der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde, um deren Bürgerrecht ersucht wird, die Möglichkeit, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
2. Wird die Sicherheitsdirektion vor der Gutheissung eines Gesuchs angehört, gibt sie der betroffenen Bürger- bzw. Einwohnergemeinde die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.