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110 CH-BL

§ 20 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Verfahren auf kommunaler und kantonaler Ebene

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Verfahren - Besondere Bestimmungen zur Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
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§ 20 BüG BL · Verfahren auf kommunaler und kantonaler Ebene

1. Der Bürger- bzw. Gemeinderat prüft das Gesuch und übermittelt dieses der Sicherheitsdirektion innert 6 Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung.

2. Ablehnende Anträge sind zu begründen.

3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung erteilt die Sicherheitsdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts, andernfalls verweigert sie diese.

4. Liegt die kantonale Einbürgerungsbewilligung vor, gelten für das Verfahren zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Mitteilungen an die Sicherheitsdirektion § 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 3 und 4.

5. Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat bezüglich

a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger anderer Kantone die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr und

b. Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger die Genehmigung der Abstimmung.

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