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110 CH-BL

§ 19 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Verfahren auf kommunaler Ebene

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Verfahren - Besondere Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 19 BüG BL · Verfahren auf kommunaler Ebene

1. Der Bürger- bzw. Gemeinderat

a. prüft die Integration gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a, b, c sowie g und teilt innert 6 Wochen seit der Übermittlung des Gesuchs seine Stellungnahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit;

b. unterbreitet innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung das Gesuch mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;

c. übermittelt innert 30 Tagen der Sicherheitsdirektion das Abstimmungsprotokoll und meldet die Höhe der Gebühr und deren Bezahlung.

2. Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.

3. Ist der Bürger- bzw. Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, hat er innert 3 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung über das Gesuch zu entscheiden und der Sicherheitsdirektion seinen Beschluss sowie die Höhe und die Bezahlung der Gebühr bekanntzugeben.

4. Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

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