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110 CH-BL

§ 18 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Verfahren auf kantonaler Ebene

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Verfahren - Besondere Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 18 BüG BL · Verfahren auf kantonaler Ebene

1. Die Sicherheitsdirektion

a. übermittelt das Gesuch dem Bürger- bzw. Gemeinderat zur Prüfung der Integration gemäss § 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g;

b. nimmt die Erhebungen über den Leumund und für den Entscheid der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung vor;

c. prüft die Voraussetzungen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe d, e und f;

d. erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einbürgerung die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts;

e. verweigert die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Einbürgerung nicht vorliegen;

f. stellt nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;

g. beantragt innert 3 Monaten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.

2. Der Landrat fasst seinen Beschluss innert 10 Wochen seit Antragstellung des Regierungsrates.

3. Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

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