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110 CH-BL

§ 17 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 BüG BL · Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten

1. Die Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und für ihre Erhebungen im Auftrag der Bundesbehörden Personendaten bearbeiten. Sie holt die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und kann folgende besonderen Personendaten bearbeiten

a. Massnahmen der Sozialhilfe;

b. strafrechtliche und administrative Verfahren und Sanktionen;

c. Verhalten am Arbeits- und Ausbildungsplatz;

d. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse gemäss § 9 Absatz 3 erforderlich sind;

e. Polizeidaten.

2. Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten.

3. Der Bürger- bzw. der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten mittels Traktandenlisten oder durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan folgende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt geben

a. Name und Vorname;

b. Geschlecht;

c. Geburtsjahr;

d. Staatsangehörigkeit;

e. Niederlassungsdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde.

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