§ 15 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Einbürgerungsvoraussetzungen
§ 15 BüG BL · Einbürgerungsvoraussetzungen
1. Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlassung im Sinne des ARG in der Gemeinde und einen guten Leumund der Bewerberin oder des Bewerbers voraus.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mindestens 3 Jahre im Kanton gewohnt hat und die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt.
3. Die Sicherheitsdirektion entscheidet unter Berücksichtigung der Schwere allfälliger straf- oder betreibungsrechtlicher Vorgänge im Sinne der §§ 12 und 13, ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt.
4. Die Bestimmungen über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.