§ 13 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Finanzieller Leumund
§ 13 BüG BL · Finanzieller Leumund
1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leumund, wenn sie oder er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt.
2. Dies gilt insbesondere, wenn
a. 1 oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind;
b. 1 oder mehrere Verlustscheine, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt worden sind, aus dem Verlustscheinregister gelöscht wurden;
c. 1 oder mehrere gerechtfertigte Betreibungen im Betreibungsregister verzeichnet sind, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden sind.
3. Wurden die Betreibungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c bezahlt, zurückgezogen oder nicht fortgesetzt, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Anzahl Betreibungen und der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen nach Ermessen.
4. Die Privilegierung gemäss Absatz 3 gilt nicht bei Betreibungen für Steuern sowie für Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und Pensionskassen, die innert den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet wurden.