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110 CH-BL

§ 13 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Finanzieller Leumund

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 13 BüG BL · Finanzieller Leumund

1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leumund, wenn sie oder er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt.

2. Dies gilt insbesondere, wenn

a. 1 oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind;

b. 1 oder mehrere Verlustscheine, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt worden sind, aus dem Verlustscheinregister gelöscht wurden;

c. 1 oder mehrere gerechtfertigte Betreibungen im Betreibungsregister verzeichnet sind, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden sind.

3. Wurden die Betreibungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c bezahlt, zurückgezogen oder nicht fortgesetzt, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Anzahl Betreibungen und der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen nach Ermessen.

4. Die Privilegierung gemäss Absatz 3 gilt nicht bei Betreibungen für Steuern sowie für Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und Pensionskassen, die innert den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet wurden.

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