§ 12 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Strafrechtlicher Leumund
§ 12 BüG BL · Strafrechtlicher Leumund
1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leumund, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag besteht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Bei einem Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA wegen einer Übertretung, welche mit einer Busse geahndet worden ist, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Höhe der Busse, ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt. Ein guter Leumund darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen ist.
3. Liegt gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Verurteilung zu einer Strafe oder Massnahme nach Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetzbuch) wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor, welche nicht im Strafregister-Informationssystem VOSTRA aufgenommen wurde, ist Absatz 4 zu beachten.
4. Bei der Anwendung von Absatz 3 darf ein guter Leumund nicht angenommen werden, wenn seit der Straftat bis zur Einreichung des Einbürgerungsgesuchs nicht mindestens 5 Jahre verstrichen sind, die angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen und eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
5. Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.
6. Bei hängigen Strafverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber wird das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.