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CH-BL
§ 11 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 11 BüG BL · Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt namentlich als beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a. sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen hält;
b. über einen guten strafrechtlichen Leumund; und
c. einen guten finanziellen Leumund verfügt.
2. Liegt ein Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche Verfügungen vor, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verstosses oder der Anzahl allfälliger Wiederholungen, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.