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110 CH-BL

§ 11 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 11 BüG BL · Öffentliche Sicherheit und Ordnung

1. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt namentlich als beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a. sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen hält;

b. über einen guten strafrechtlichen Leumund; und

c. einen guten finanziellen Leumund verfügt.

2. Liegt ein Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche Verfügungen vor, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verstosses oder der Anzahl allfälliger Wiederholungen, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.

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