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CH-BL
§ 9 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Beweislast
Rechtsansprüche und Verfahren
§ 9 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Beweislast
1. In Verfahren nach kantonalem Recht wird eine Benachteiligung vermutet, wenn sie von einer Partei glaubhaft gemacht wird.