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CH-BL
§ 8 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Rechtsansprüche
Rechtsansprüche und Verfahren
§ 8 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Rechtsansprüche
1. Wer von einer Benachteiligung durch den Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen betroffen ist oder eine Organisation nach § 10 darstellt, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen
a. eine drohende Benachteiligung zu unterlassen;
b. eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen oder zu verringern;
c. eine Benachteiligung festzustellen.
2. Gegen private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen besteht der Anspruch nur, soweit das Recht ihnen eine Verpflichtung auferlegt.
3. Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, werden angemessene Ersatzmassnahmen angeordnet. Sind keine solche möglich, wird die Benachteiligung festgestellt.